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Änderung § 5 FrSaftErfrischGetrV vom 07.03.2006
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§ 5 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 5 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung Stand: durch Artikel 12 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. | (Text neue Fassung) (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. |
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