Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 FrSaftErfrischGetrV vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 5 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen


vorherige Änderung

 


(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.

(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.