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Änderung § 7 FrSaftErfrischGetrV vom 01.06.2012
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§ 4 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 7 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201 |
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(Text alte Fassung)§ 4 Verkehrsverbot | (Text neue Fassung)§ 7 Verkehrsverbot |
(Textabschnitt unverändert) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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