Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 FrSaftErfrischGetrV vom 31.10.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 FrSaftErfrischGetrV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV am 31. Oktober 2013 und Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 8 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.


Anzeige