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Änderung Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV vom 31.10.2013

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Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen


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Verkehrsbezeichnungen
| Herstellungsanforderungen

1. a) Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.

b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verloren gegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, geeignet sein, die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten.
Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem
durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.

Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anlage 6 angegeben.

2. Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50% betragen.

3. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt ist.

4.
Fruchtnektar | a) Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Erzeugnissen zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20% des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.

b) Abweichend von Buchstabe a können die in Anlage 5 Abschnitte II
und III aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig oder gemäß der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Süßungsmitteln verwendet werden.




Lfd.
Nr.
| Verkehrsbezeichnungen | Herstellungsanforderungen

1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
ren Teil gesunder
und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
macht)
einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
den
Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische
Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
lischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden, dürfen im
Saft wiederhergestellt
werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
mark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann
jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.


b) | Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
| b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
stellt
wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt,
die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
tischen
und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
Früchten
derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch
und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
mark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
trennt
wurden, wieder zugefügt werden.

2. | Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat
| Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus
dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines
bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn
das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug
mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.


3. | Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.

4. |
Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver
| Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft
einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten
natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.

5. |
Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz
von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den
unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem
Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt
wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts
des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der
Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt
der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt
werden.