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Änderung § 10 FrSaftErfrischGetrV vom 29.05.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 10 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075

(Text alte Fassung)

§ 7 Verkehrsverbote


(Text neue Fassung)

§ 10 Verkehrsverbote


(Textabschnitt unverändert)

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.




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