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Änderung § 10 FrSaftErfrischGetrV vom 29.05.2020
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§ 7 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 10 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075 |
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(Text alte Fassung)§ 7 Verkehrsverbote | (Text neue Fassung)§ 10 Verkehrsverbote |
(Textabschnitt unverändert) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. |
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