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Änderung § 9 FrSaftErfrischGetrV vom 29.05.2020
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§ 9 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 9 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075 |
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(Text alte Fassung) § 9 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke nach den bis zum 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 30. Oktober 2013 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht werden. (3) Die Angabe 'ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker' darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1591/al98122-0.htm