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Änderung Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV vom 29.05.2020
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Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075 |
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(Text alte Fassung)Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen |
(Textabschnitt unverändert) Lfd. Nr. | Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen 1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba- ren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge- macht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika- lischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht- mark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig. Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart. Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden. Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen- triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge- stellt wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep- tischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver- fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht- mark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge- trennt wurden, wieder zugefügt werden. 2. | Konzentrierter Fruchtsaft/ Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent- zug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah- ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. 3. | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird. 4. | Getrockneter Fruchtsaft/ Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird. 5. | Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her- gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund- heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah- ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie- derhergestellt werden. |
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