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§ 3 - 54. Anrechnungsverordnung (54. AnrV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 830-2-9-54 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2023; FNA: 830-2-9-54 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3 Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.
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