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§ 4 - 54. Anrechnungsverordnung (54. AnrV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 830-2-9-54 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2023; FNA: 830-2-9-54 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4 Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes.
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