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§ 5 - 54. Anrechnungsverordnung (54. AnrV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 166
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 830-2-9-54 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2023; FNA: 830-2-9-54 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5 Ermittlung weiterer Stufenzahlen
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 13,055 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 8,310 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.
- 2.
- Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert der Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 4,455 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.
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