Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDÜVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 1. BMeldDÜV § 3, § 4, § 6, § 7

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,".


 
b)
Die bisherigen Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 9 bis 20.

3.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,".


 
b)
Die bisherigen Nummern 8 bis 18 werden die Nummern 9 bis 19.

4.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2701 bis 2708" durch die Angabe „2702 bis 2708" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMeldDÜVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDÜVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 BMeldDÜVÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 1 und 3 treten am 1. November 2024 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die ...


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