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Artikel 1 - Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (7. NOKBefAbgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 171; Geltung ab 01.07.2023

Artikel 1



Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender § 8 angefügt:

„§ 8

§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen."

2.
Die Nummer 2.2 der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

„2.2 im Teilstreckenverkehr bei einer Länge Euro
bis 10 m 7,-
über 10 m bis 12 m 8,-
über 12 m bis 16 m 18,-
über 16 m bis 20 m 21,-
über 20 m 23,-
für jeden weiteren Meter Länge zusätzlich 1,-"