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Artikel 7 - Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts (KraftfEntSG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 27. August 2020 (BGBl. I S. 1976) werden nach den Wörtern „§ 18 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „, Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 KraftfEntSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftfEntSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel KraftfEntSG 1)
... Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Buchstabe a, in Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 , 8 und 13 der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen ...
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