Artikel 7 - Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts (KraftfEntSG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 AEntGMeldStellV § 1

In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 27. August 2020 (BGBl. I S. 1976) werden nach den Wörtern „§ 18 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „, Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 KraftfEntSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftfEntSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel KraftfEntSG 1)
... Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Buchstabe a, in Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 , 8 und 13 der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen ...


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