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Artikel 1 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (13. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juli 2023 FerReiseV § 1

In § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 3 wird folgende laufende Nummer 4 eingefügt:

Lfd.
Nr.
AutobahnStreckenbeschreibung
„4A 4 vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen".


2.
Die bisherigen laufenden Nummern 4 bis 18 werden die laufenden Nummern 5 bis 19.

3.
In der neuen laufenden Nummer 5 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg".

4.
In der neuen laufenden Nummer 10 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau".



 

Zitierungen von Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. FerReiseVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. FerReiseVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
V. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 208
Artikel 1 14. FerReiseVÄndV Änderung der Ferienreiseverordnung
... § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 173 ) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert: 1. Nach der ...