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Artikel 6 - Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BauLPDigG k.a.Abk.)

Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Juli 2024 BauGB § 246c

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 tritt am 6. Januar 2024 in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nummer 19 tritt § 246c Absatz 6 Satz 4 des Baugesetzbuchs mit Ablauf des 7. Juli 2024 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juli 2023.



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Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2023 (16.08.2023)Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BauLPDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauLPDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
B. v. 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214
Berichtigung BauLPDigGB
... das Wort „Bauweisen" durch das Wort „Bauwesen" zu ersetzen. 2. Artikel 6 Absatz 2 muss wie folgt lauten: „(2) In Artikel 1 Nummer 19 tritt § 246c Absatz 6 ...