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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177; Geltung ab 01.04.2022, abweichend siehe Artikel 2

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes



Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 6a Teile des Auswahlverfahrens

§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde

§ 6c Schriftlicher Teil

§ 6d Zulassung zum mündlichen Teil

§ 6e Mündlicher Teil

§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

§ 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit

§ 6i Täuschung".

b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Inhalt der Module".

c)
Die Angaben zu den §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:

§ 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien

§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien

§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien".

d)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Modulbegleitende Veranstaltungen".

e)
Die Angaben zu den §§ 17 und 18 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen

§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen

§ 18a Prüfung im Polizeitraining

§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen".

f)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien".

g)
Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst:

§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis

§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis

§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort".

h)
Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens".

i)
Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst".

j)
Die Angaben zu den §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst:

§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4

§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

§ 67 Prüfung im Polizeitraining".

k)
Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining".

l)
Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens".

m)
Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst".

n)
Die Angaben zu den §§ 100 und 101 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

§ 101 Prüfung im Polizeitraining

§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

§ 101b Dienstliche Beurteilung".

o)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Teil 6 Schlussvorschriften

§ 127 Übergangsvorschrift".

2.
§ 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.

(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt:

§ 6a Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:

1.
einem schriftlichen Teil,

2.
einem mündlichen Teil und

3.
der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde

(1) Die Dienstbehörde legt fest:

1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,

2.
die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

4.
die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist

a)
für das Bestehen des schriftlichen Teils,

b)
für das Bestehen des mündlichen Teils und

c)
für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.

§ 6c Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.

(2) Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein weiterer Leistungstest,

2.
ein Persönlichkeitstest oder

3.
Simulationsaufgaben.

§ 6d Zulassung zum mündlichen Teil

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.

(2) Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

§ 6e Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein psychodiagnostischer Test,

2.
Simulationsaufgaben,

3.
eine Gruppendiskussion sowie

4.
eine Präsentation oder ein Referat.

§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

(1) Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus

1.
einem sportlichen Leistungstest und

2.
der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.

(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,

1.
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und

2.
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.

§ 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit

(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.

(2) Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.

(3) Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

§ 6i Täuschung

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission."

6.
§ 8 Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht

(1) Das Studium gliedert sich in

1.
Module,

2.
modulbegleitende Veranstaltungen und

3.
die Bachelorarbeit.

(2) Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:

 SemesterStudienabschnittModul oder
Bachelorarbeit
Inhalt
 1234
11. Semester Fachstudien I Modul 1 Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund-
lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
2Modul 2 Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli-
zeilicher Aufgaben
3Modul 3 Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie
psychologische Grundlagen
4Modul 4 Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
52. Semester Fachstudien II Modul 5 Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
6Modul 6 Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis
73. Semester Praxisintegrierende
Studien I
Modul 7 Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
Praxis - Basis
84. Semester Fachstudien III Modul 8 Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im
nationalen, europäischen und internationalen Kon-
text - Bundeskriminalamt
9Modul 9 Cyberkriminalität und informationstechnisch ge-
prägte Ermittlungen - Bundeskriminalamt
10Modul 10 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt-
schafts- und Finanzkriminalität - Bundeskriminalamt
11Modul 11 Politisch motivierte Kriminalität - Bundeskriminalamt
125. Semester Praxisintegrierende
Studien II
Modul 12 Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
Praxis - Bundeskriminalamt
136. Semester Fachstudien IV BachelorarbeitErstellung der Thesis
14Modul 13 Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und
Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno-
menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen
polizeirelevanten Themen


 
(3) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.

§ 12 Inhalt der Module

(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3 festgelegt.

(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten."

8.
§ 13 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien".

b)
Die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten" werden durch die Wörter „Module der praxisintegrierenden Studien I und II" ersetzt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien".

b)
Die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten" werden durch die Wörter „Module der praxisintegrierenden Studien I und II" ersetzt.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien".

b)
In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten" durch die Wörter „Module der praxisintegrierenden Studien I und II" ersetzt.

12.
Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Modulbegleitende Veranstaltungen".

13.
Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 bis 18b ersetzt:

§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3.

(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind

1.
Polizeitraining,

2.
Berufsethik und

3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.

(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.

(3) Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.

(5) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.

§ 18a Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist

1.
im ersten Teil

a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.
im zweiten Teil

a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen

abweichendes Inkrafttreten am 08.07.2023

 
(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

abweichendes Inkrafttreten am 08.07.2023

 
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" beendet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
In § 21 Absatz 4 wird das Wort „die" durch die Wörter „den Fachbereich Kriminalpolizei der" ersetzt.

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer Hausarbeit,

3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Präsentation oder

2.
eines Kurzvortrags."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsteilen" durch das Wort „Teilprüfungen" ersetzt.

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „13" durch die Angabe „12" ersetzt.

17.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:

1.
für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und

2.
für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 und 13" durch die Angabe „7 und 12" ersetzt.

18.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich

1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und

2.
im Modul 13."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen."

19.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „In Modul 13" werden durch die Wörter „Bereits im fünften Semester" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

20.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis

(1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.

(2) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3."

21.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis".

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig voneinander" durch die Wörter „die Thesis eigenständig" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn

1.
die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder

2.
mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.

(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

22.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort

(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden."

23.
In § 35 werden die Wörter „vom Dienst" durch die Wörter „von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen" ersetzt.

24.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet."

25.
Die §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst:

§ 39 Wiederholung der Thesis

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.

(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.

(4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

§ 40 Zulassung zur Verteidigung

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.
die Thesis bestanden hat und

2.
alle Modulprüfungen bestanden hat."

26.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

27.
§ 43 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „begründet" die Wörter „sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft" eingefügt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

28.
In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsausschusses" durch die Wörter „der Prüfungskommission" ersetzt.

29.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten" durch die Wörter „Module der praxisintegrierenden Studien I und II" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „1 bis 7 und 9 bis 12" durch die Wörter „1 bis 6, 8 bis 11 und 13" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten" werden durch die Wörter „Module der praxisintegrierenden Studien I und II" ersetzt.

bb)
Die Angabe „8 und 13" wird durch die Angabe „7 und 12" ersetzt.

30.
In § 54 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Moduls 14" durch die Wörter „für die Thesis" ersetzt.

31.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an

a)
staatlichen Hochschulen und

b)
staatlich anerkannten Hochschulen,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Leistungen" durch die Wörter „Studien- und Prüfungsleistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, werden angerechnet. Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang zu erbringen sind."

d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

32.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" vorhanden ist."

b)
Die Absätze 5 bis 11 werden aufgehoben.

33.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich."

34.
§ 59 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

35.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Präsenzlehrveranstaltungen" durch das Wort „Pflichtlehrveranstaltungen" ersetzt.

36.
§ 62 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
modulbegleitende Veranstaltungen."

37.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

 ModulInhalt
 12
1Modul 1 Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes
2Modul 2 Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
3Modul 3 Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis
4Modul 4 Begleitende Berufspraxis
5Modul 5 Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext
6Modul 6 Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität"


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

38.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9" durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

39.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

40.
Die §§ 66 und 67 werden durch die §§ 66 bis 67a ersetzt:

§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.
Polizeitraining,

2.
Dienstkunde und

3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.

§ 67 Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist

1.
im ersten Teil

a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.
im zweiten Teil

a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.

(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

abweichendes Inkrafttreten am 08.07.2023

 
(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

abweichendes Inkrafttreten am 08.07.2023

 
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


41.
In § 69 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9" durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

42.
In § 77 werden die Wörter „beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings" durch die Wörter „Prüfung im Polizeitraining" ersetzt.

43.
In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „des Moduls 9" durch die Wörter „der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung" ersetzt.

44.
In § 80 Absatz 2 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9" durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

45.
In § 87 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 8" durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

46.
In § 89 Absatz 1 werden die Wörter „eine Prüfung im polizeispezifischen Training" durch die Wörter „die Prüfung im Polizeitraining" ersetzt.

47.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen."

b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

48.
§ 92 wird wie folgt gefasst:

§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich."

49.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Kriminallaufbahnverordung" durch das Wort „Kriminallaufbahnverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

50.
In § 94 Satz 1 wird das Wort „kriminalpolizeiichen" durch das Wort „kriminalpolizeilichen" ersetzt.

51.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Präsenzlehrveranstaltungen" durch das Wort „Pflichtlehrveranstaltungen" ersetzt.

52.
§ 97 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
modulbegleitende Veranstaltungen."

53.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" wird in folgenden Modulen durchgeführt:

 ModulInhalt
 12
1Modul 1 Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes
2Modul 2 Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
3Modul 3 Aufgaben und Handeln der Polizei - Basis
4Modul 4 Fachpraxis I - Landespolizeipraktikum
5Modul 5 Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext
6Modul 6 Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität
9Modul 9 Fachpraxis II - BKA-Praktikum"


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „5 und 10" durch die Angabe „4 und 9" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

54.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9" durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe „9" ersetzt.

55.
Die §§ 100 und 101 werden durch die §§ 100 bis 101b ersetzt.

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.
Polizeitraining,

2.
Dienstkunde und

3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" nach § 98 Absatz 2.

§ 101 Prüfung im Polizeitraining

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist

1.
im ersten Teil

a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.
im zweiten Teil

a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt", welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.

(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining

abweichendes Inkrafttreten am 08.07.2023

 
(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

abweichendes Inkrafttreten am 08.07.2023

 
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 101b Dienstliche Beurteilung

Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers."

56.
In § 103 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9" durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

57.
In § 111 werden die Wörter „beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings" durch die Wörter „Prüfung im Polizeitraining" ersetzt.

58.
In § 114 Absatz 2 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9" durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

59.
§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,

2.
die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und

3.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent."

60.
Folgender Teil 6 wird angefügt:

„Teil 6 Schlussvorschrift

§ 127 Übergangsvorschrift

Für Studierende, die vor Ablauf des 31. März 2022 mit dem Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt", mit der kriminalpolizeilichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" oder mit der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" begonnen haben, ist die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden."