Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 - (zu Artikel 46 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe und §§ 32, 34 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen) (BVerfGE20230620 k.a.Abk.)

B. v. 10.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 181
Geltung ab 13.07.2023; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Artikel 46 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 6 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe vom 10. Dezember 2007 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 866) in der Fassung des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2022 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 718) sowie § 32 Absatz 1 und Absatz 4, § 34 Absatz 1 des #Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 76) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetze vom 13. April 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 543) sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.
Bis zur Neuregelung, die die jeweiligen Gesetzgeber bis spätestens zum 30. Juni 2025 zu treffen haben, sind die Vorschriften weiter anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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