Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EWKFondsGEGB k.a.Abk.)

B. v. 07.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 183; Geltung ab 15.07.2023

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 15. Juli 2023 EWKFondsGEG Artikel 4, EWKFondsG

Das Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 4 Absatz 1 muss wie folgt lauten:

 
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkü­ndung in Kraft."



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