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Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (2. ZMediatAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 und 8 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 ZMediatAusbV § 2, § 3, § 4, § 7, Anlage
Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2020 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat."
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:„(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.(5) Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen."
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „erfolgreichen" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind." - cc)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Einzelsupervision sowie" durch das Wort „Supervisionen," ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator". Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erfolgreiche" gestrichen.
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde."
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 3 und 4" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung
- 1.
- die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder
- 2.
- die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt.
- 5.
- Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Marco Buschmann
Anhang zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalte des Ausbildungslehrgangs
Nummer | Inhalt des Ausbildungslehrgangs | Stundenzahl (Zeitstunden) |
I | II | III |
1. | Einführung und Grundlagen der Mediation a) Grundlagen der Mediation aa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation bb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren c) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation | 18 Stunden |
2. | Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation a) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation aa) Mediationsvertrag bb) Stoffsammlung cc) Interessenerforschung dd) Sammlung und Bewertung von Optionen ee) Abschlussvereinbarung b) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation aa) Einzelgespräche bb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation cc) Einbeziehung Dritter dd) Online-Mediation, Digitalkompetenz c) Weitere Rahmenbedingungen aa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren bb) Dokumentation/Protokollführung | 40 Stunden |
3. | Verhandlungstechniken und -kompetenz a) Grundlagen der Verhandlungsanalyse b) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken | 12 Stunden |
4. | Gesprächsführung, Kommunikationstechniken a) Grundlagen der Kommunikation b) Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation) c) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse) d) Visualisierungs- und Moderationstechniken e) Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte) | 18 Stunden |
5. | Konfliktkompetenz a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen) b) Erkennen von Konfliktdynamiken c) Interventionstechniken | 12 Stunden |
6. | Recht der Mediation a) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung b) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs c) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes | 6 Stunden |
7. | Recht in der Mediation a) Rolle des Rechts in der Mediation b) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediator c) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts d) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen e) Mitwirkung externer Berater in der Mediation f) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung g) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit | 12 Stunden |
8. | Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis a) Rollendefinition, Rollenkonflikte b) Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung) c) Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konflikt d) Macht und Fairness in der Mediation e) Umgang mit eigenen Gefühlen f) Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozialisation) | 12 Stunden |
Gesamt: | 130 Stunden |
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