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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (BevStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 BevStatG § 2, § 3, § 4, § 5, § 5b (neu), § 6, mWv. 1. November 2023 § 2, § 5
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „sowie Sterbefällen" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2023
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- „e)
- Sterbeort,".
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- Anschrift des Sterbeortes."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens" gestrichen.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „fortgeschrieben" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2023
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale
- a)
- Land, in welchem der Wohnort liegt,
- b)
- Geschlechtseintrag vor und nach der Änderung,
- c)
- Tag der Änderung des Geschlechtseintrages und Standesamt, das die Änderung eingetragen hat,
- 2.
- als Hilfsmerkmal die Registernummer im Geburtenregister."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen(1) Für Zwecke der epidemiologischen Analysen einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift des Sterbeortes sowie Landkreis oder kreisfreier Stadt, in welchem oder in welcher die verstorbene Person zuletzt gemeldet war, sowie das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat. Die statistischen Ämter der Länder können auf Ersuchen des Statistischen Bundesamtes die in Satz 1 genannte Datenübermittlung anstelle des Statistischen Bundesamtes durchführen. Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Statistische Bundesamt übermittelt zudem aufbereitete Einzelangaben zu den in Satz 1 genannten Einzelangaben jährlich unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung, beginnend mit den Einzelangaben für das Berichtsjahr 2023, an das Robert Koch-Institut.(2) Das Robert Koch-Institut übermittelt Ergebnisse seiner auf Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck. Soweit die datenempfangende Stelle nach Übermittlung der Ergebnisse nach Satz 1 feststellt, dass sie Bedarf an den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben hat, um im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung weitere Analysen durchführen zu können, darf das Robert Koch-Institut auch die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben an die jeweilige Stelle übermitteln. Der Bedarf ist gegenüber dem Robert Koch-Institut zu begründen. Die Anschrift des Sterbeortes ist vor der Übermittlung nach Satz 2 zu anonymisieren. Satz 2 gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben.(3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei Veröffentlichungen zu den in Absatz 1 genannten Einzelangaben durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Einzelangaben den verstorbenen oder betroffenen Personen nicht zugeordnet werden können." - 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift(1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BevStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BevStatGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 BevStatGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c und d sowie Artikel 4 treten am 1. November 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt am 31. Januar 2024 in Kraft. ...
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