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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AuWeBFG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 82 Absatz 9 wird die Angabe „31. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2024" ersetzt.
- 2.
- In § 106a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2024" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AuWeBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuWeBFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
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