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Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AuWeBFG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird die Angabe „nach §" durch die Wörter „nach den §§ 48a und" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 82 Absatz 6" durch die Wörter „§ 82 Absatz 5 und § 82a" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AuWeBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuWeBFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 AuWeBFG Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 16 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 ...
Artikel 17 AuWeBFG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4 , 7 und 10 bis 16 treten am 1. April 2024 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2024 ...
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