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Artikel 9 - Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AuWeBFG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 217b Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 64 Absatz 1 bis 3a" ein Komma und die Angabe „§ 64a" eingefügt.
- 2.
- In § 279 Absatz 8 wird die Angabe „und § 66" durch die Angabe „und die §§ 64a und 66" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AuWeBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuWeBFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 AuWeBFG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 47b ...
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