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Artikel 15 - Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AuWeBFG k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird."
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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 AuWeBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuWeBFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 AuWeBFG Inkrafttreten
... 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4, 7 und 10 bis 16 treten am 1. April 2024 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2024 in ...
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