Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 193 Absatz 8 und des § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 193 Absatz 8 durch Artikel 260 Nummer 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 UVAV



Artikel 2 Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 UVAV § 3, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3097) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die in der Anzeige aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, ist eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Anzeige nach Satz 1 entbehrlich."

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Ziffer 7 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.

b)
In Ziffer 16 werden nach den Wörtern „Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ)" die Wörter „Unfall im Homeoffice ☐ Nein ☐ Ja" eingefügt.

3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Ziffer 8 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.

b)
In Ziffer 13 werden nach den Wörtern „Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ)" die Wörter „Unfall beim Distanzunterricht ☐ Nein ☐ Ja" eingefügt.

4.
In Anlage 3 Ziffer 6 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.

5.
In Anlage 4 Ziffer 7 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 UVAV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil