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§ 9 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Abschnitt 3 Zuständige Luftsicherheitsbehörde
§ 9 Zuständigkeiten
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig für die Prüfung, die Erteilung und den Widerruf des Zertifikats sowie für die Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach diesem Abschnitt ist:
- 1.
- die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat, bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
- 2.
- im Falle, dass der Tätigkeitsort des Luftsicherheitskontrollpersonals und der Sitz des Schulungsverpflichteten nicht im selben Bundesland liegen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem das Luftsicherheitskontrollpersonal tätig ist,
- 3.
- das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit der Antragsteller geltend macht, Tätigkeiten auszuüben oder ausüben zu wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen betreffen,
- 4.
- die Bundespolizei, soweit sie für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.1 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist.
(2) Zuständig für die Erteilung des Ausbilderzertifikats nach § 19 Absatz 1, für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist:
- 1.
- die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat oder der Ausbilder schwerpunktmäßig Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen will, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
- 2.
- im Falle, dass der Sitz des Schulungsverpflichteten und der Flughafenstandort auseinanderfallen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem sich der Flughafen befindet, auf dem die Ausbilder des Schulungsverpflichteten Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
- 3.
- die Luftsicherheitsbehörde, soweit sie für Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5 und 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist,
- 4.
- das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.11 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit Schulungsverpflichtete oder Ausbilder Schulungen, die die Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen, durchführen wollen,
- 5.
- die Bundespolizei, wenn Schulungsverpflichtete Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5, 11.2.4 und 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundespolizeigesetzes durchführen wollen.
(3) Zuständig für Erteilung und Widerruf eines Ausbilderzertifikats für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Abschnitt 6 und für die Rezertifizierung dieser Ausbilder ist
- 1.
- das Luftfahrt-Bundesamt, soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Sprengstoffspürhunde-Team für Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a des Luftsicherheitsgesetzes eingesetzt wird,
- 2.
- in allen anderen Fällen die Luftsicherheitsbehörde, in deren Bereich der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat, oder die Luftsicherheitsbehörde, in deren Auftrag der Einsatz der Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgen soll.
(4) Zuständig für die Genehmigung von Lernsoftware für computergestützte Schulungen nach den §§ 4 und 5 ist
- 1.
- das Luftfahrt-Bundesamt für Schulungen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.11, 11.2.4 und 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
- 2.
- die nach Absatz 2 zuständige Luftsicherheitsbehörde für Schulungen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, Nummer 11.2.3.10 und nach den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
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