Das
Tabakerzeugnisgesetz vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- „a)
- die Nummer 14 mit der Maßgabe, dass der Begriff „neuartiges Tabakerzeugnis" auch erhitzte Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU umfasst,".
- b)
- Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen" durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter „Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- 3.
- In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen" durch die Wörter „eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis" ersetzt.
- 4.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Tabakerhitzer" durch die Wörter „erhitzte Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 10 wird angefügt:
- 5.
- In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, in § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 7, § 23 Absatz 1 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 6.
- In § 8 Absatz 2 und § 26 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
Eingangsformel 1 4. TabakerzVÄndV ) ... Verbindung mit Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ... 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405