Eingangsformel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (4. TabakerzVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1 )



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit:

---

1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4).



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed