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Änderung § 20 FZV vom 20.06.2024
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§ 20 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2024 geltenden Fassung | § 20 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Antrag | |
(1) 1 Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. 2 Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen. (2) 1 Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand | |
(Text alte Fassung) 1. eines Nutzerkontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes, | (Text neue Fassung) 1. eines Bürgerkontos im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes, |
2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach a) § 18 des Personalausweisgesetzes, b) § 12 des eID-Karte-Gesetzes, c) § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, oder 3. eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau 'substantiell' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist. 2 Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen. 3 Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist. | |
(3) 1 Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihnen ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand 1. eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes oder | (3) 1 Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihr ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand 1. eines Organisationskontos im Sinne des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes oder |
2. eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau 'substantiell' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) 1 Die vom Halter eingegebenen Daten sind durch das Portal zu erheben, zu speichern, zu verwenden und dabei maschinell zu verifizieren, mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten, sofern diese vorhanden sind, abzugleichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal auf das Vorliegen der jeweiligen Antragsvoraussetzungen zu prüfen. 2 Führen die Erhebung, Speicherung und Verwendung und die dabei erfolgende Verifizierung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog anzuzeigen. 3 Im Fall des Satzes 2 können die Angaben bis zu dreimal berichtigt werden, worauf jeweils eine erneute Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verifizierung zu erfolgen hat. 4 Sofern auch nach der dritten Berichtigung das Ergebnis einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist der internetbasierte Dialog zur internetbasierten Antragstellung abzubrechen. (5) 1 Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren vor der Antragstellung zu entrichten. 2 Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen. |
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