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Änderung § 6 FZV vom 20.06.2024

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§ 6 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2024 geltenden Fassung
§ 6 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Antrag auf Zulassung


(1) 1 Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. 2 Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. bei natürlichen Personen:

Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;

2. bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift;

(Text alte Fassung)

3. bei Vereinigungen:

(Text neue Fassung)

3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:

Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.

3 Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) 1 Ein Halter ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, dessen Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung

1. in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) hat, in den eine Zustellung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes möglich ist, oder

2. in einem Staat hat, in dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) in Kraft ist.

(3) 1 Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. 2 Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist ihre Ausfertigung nach § 14 zu beantragen.

(4) 1 Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) sind folgende Nachweise zu führen:

1. bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung,

2. bei einem Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, durch

a) die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder

b) die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung,

3. bei einem Fahrzeug mit Fahrzeug-Einzelgenehmigung der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung,

4. bei einem im Sinne des § 3 Absatz 3 zulassungsfreien Fahrzeug durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung.

2 Die Nachweise nach Satz 1 sind mit dem Antrag auf Erstzulassung vorzulegen. 3 Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abgerufen worden sind aus

1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder

2. der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, sofern sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen.

(5) Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern zusätzlich folgende Fahrzeugdaten, sofern zutreffend, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. die Verwendung des Fahrzeuges als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, sofern sie nach dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist,

2. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist,

3. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und

c) Beginn des Versicherungsschutzes oder

d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist,

4. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters und

5. Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeuges im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 3.

(6) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Daten, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,

2. Name und Anschrift des Lieferers,

3. Tag der Lieferung,

4. Tag der ersten Inbetriebsetzung,

5. Kilometerstand am Tag der Lieferung,

6. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller oder Marke, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und

7. Verwendungszweck.

(7) 1 Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat oder nicht anderer Vertragsstaat ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, so ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. 2 Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(8) 1 Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 5 sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mit dem Antrag folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen enthalten sind:

1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeuges sowie, wenn für das Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind,

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,

5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges,

6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,

7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges:

a) Kraftstoffart oder Energiequelle,

b) Höchstgeschwindigkeit in Kilometern pro Stunde,

c) Hubraum in Kubikzentimetern,

d) technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges (Leermasse) in Kilogramm, Stützlast in Kilogramm, technisch zulässige Anhängelast - gebremst und ungebremst - in Kilogramm, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in Kilogramm und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in Kilowatt/Kilogramm,

e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,

f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und Zahl der Stehplätze,

g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in Kubikmetern,

h) Nennleistung in Kilowatt und Nenndrehzahl in min-1,

i) Abgaswert für Kohlenstoffdioxid in Gramm pro Kilometer,

j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in Millimetern,

k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EU-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung bezeichnet wurde oder in dem zum Zweck der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,

l) Standgeräusch in Dezibel (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in Dezibel (A),

8. bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:

a) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,

b) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,

c) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung sowie

d) Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

2 Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erstellt worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.