Anlage 13 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2024 geltenden Fassung | Anlage 13 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen | |
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden. Abbildung Seite 1: | |
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Abbildung Seite 2: ![]() |