Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 1 - Statistikanpassungsverordnung (StatAV)

V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 29-22-3 Statistik
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Artikel 1 Gesetz über die Preisstatistik



1.
Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung gilt:

"Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."

2.
Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:

"Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."

3.
Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:

"Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."



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