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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 6 - Statistikanpassungsverordnung (StatAV)

V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 29-22-3 Statistik
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Artikel 6 Gesetz über Kostenstrukturstatistik


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1


Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1975 (BGBl. I S. 2779), wird wie folgt ergänzt:

Nach § 5 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

 
"§ 5a

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wird die Zahl der nach § 5 Abs. 2 einzubeziehenden Erhebungseinheiten für die Jahre 1991 und 1992 um zusätzlich höchstens 5 vom Hundert der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen nach § 1 Nr. 1 bis 4 erhöht.

(2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft."

§§ 2 und 3


(weggefallen)

 
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Zitierungen von Artikel 6 StatAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StatAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 StatAV Außerkrafttreten
... 1992 treten Artikel 3 §§ 2 und 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8 §§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis 21 außer ...