Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 7 - Statistikanpassungsverordnung (StatAV)

V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 29-22-3 Statistik
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Artikel 7 Gesetz über Umweltstatistiken



Abweichend von § 4 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311), das gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, gilt:

In § 4 Abs. 1 wird die Zahl "80.000" durch die Zahl "90.000" ersetzt.



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