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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 8 - Statistikanpassungsverordnung (StatAV)

V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 29-22-3 Statistik
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Artikel 8 Gesetz über die Lohnstatistik


Artikel 8 wird in 6 Vorschriften zitiert

§ 1


Abweichend von den §§ 2, 4, 6, 8 und 10 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, gilt:

1.
In § 2 Abs. 2 wird die Zahl "3.500" durch die Zahl "6.500" ersetzt.

2.
a)
In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt.

b)
In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt.

3.
In § 6 Abs. 2 wird die Zahl "590.000" durch die Zahl "940.000" ersetzt.

4.
In § 8 Abs. 2 wird die Zahl "24.000" durch die Zahl "34.000" ersetzt.

5.
Abweichend von § 10 Satz 2 gilt:

"Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 300, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2.000, für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 4.000, sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu 7.000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu 60.000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2.000 überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist."

§§ 2 bis 4


(weggefallen)



 

Zitierungen von Artikel 8 StatAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 StatAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 StatAV Außerkrafttreten
... 2 und 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8 §§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis 21 außer ...
Artikel 23 StatAV Inkrafttreten
... Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 8 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 8 § 1 ... Artikels 8 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 8 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1992 in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Lohnstatistik
neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
§ 2 LohnStatG
... 1 Nr. 2 bezeichneten Arbeiter einbezogen werden. --- 1) Gemäß Artikel 8 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend ...
§ 4 LohnStatG
... 2) Betriebe repräsentativ auszuwählen. --- 2) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend ...
§ 6 LohnStatG
... Arbeiter und Angestellten einbezogen werden. --- 3) Gemäß Artikel 8 Nr. 3 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend ...
§ 8 LohnStatG
... repräsentativ auszuwählen. --- 4) Gemäß Artikel 8 Nr. 4 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend ...