Das
Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 90 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
- 2.
- In § 96 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt."
Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)
B. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 279
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246