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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung am 23.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2023 durch Artikel 3 des BVFGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FachKrEFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16f wird folgende Angabe zu § 16g eingefügt:

'§ 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer'.

b) Nach den Wörtern 'Kapitel 3 Integration' werden die Wörter 'Abschnitt 1 Gesellschaftliche Integration' eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 45 werden die Wörter 'Abschnitt 2 Integration in den Arbeitsmarkt' eingefügt.

d) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 45b Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen'.

e) Die Angabe zu § 60c wird gestrichen.

1a. In § 2 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Wort 'als' die Wörter 'sowie nach § 16g' eingefügt.

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gelten § 39 Absatz 4 für die Erteilung der Erlaubnis und § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend.'

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung oder eine Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er dafür eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.'

c) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter 'zum Zweck der Saisonbeschäftigung' durch die Wörter 'der Bundesagentur für Arbeit' ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

'Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen'.


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

4. Nach § 9 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebt,

2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

3. er erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und

4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen.

Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bleibt unberührt.'

vorherige Änderung nächste Änderung

4a. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

'Satz 1 findet auf einen vor dem 29. März 2023 eingereisten Ausländer keine Anwendung, wenn dieser seinen Asylantrag zurückgenommen hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 erfüllt sind; Gleiches gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 6 an den Ehegatten und das minderjährige ledige Kind des Ausländers.'




4a. (aufgehoben)

5. § 16a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung, es sei denn, der Ausländer war vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.'

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 oder Absatz 2 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.'

6. § 16b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten.'

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:

1. Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder

2. die Beschäftigungen können je Kalenderwoche

a) während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und

b) außerhalb der Vorlesungszeit

unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.'

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Während des Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden.'

d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt darüber hinaus zur Ausübung des Praktikums nach Satz 1 Nummer 3.'

e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

7. § 16c Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Während des Aufenthalts nach Absatz 1 findet § 16b Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausländer bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 360 Tage nur für die Zahl der entsprechend anteilig gekürzten zulässigen Arbeitstage des Arbeitstagekontos zur Beschäftigung berechtigt ist.'

8. § 16d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter '18 Monate erteilt und um längstens sechs Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von zwei' durch die Wörter '24 Monate erteilt und um längstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei' ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort 'zehn' durch die Angabe '20' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden oder von der beantragten Berufsausübungserlaubnis erfassten Beruf vorliegt und' gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Einem Ausländer soll zur Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit begleitender Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1. der Ausländer

a) über eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder

b) einen ausländischen Hochschulabschluss besitzt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, und

2. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,

3. sich aus einer zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber zu schließenden Vereinbarung ergibt, dass

a) sich der Ausländer verpflichtet, spätestens nach der Einreise bei der im Inland nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich das Verfahren zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einzuleiten, und

b) sich der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer verpflichtet, ihm die Wahrnehmung der von der zuständigen Stelle zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen,

4. der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet ist,

5. der Ausländer über die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, mindestens jedoch über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und

6. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Von dem Erfordernis einer qualifizierten Beschäftigung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn zur Ausübung dieser Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und

1. der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder es sich um einen kirchlichen Arbeitgeber handelt, der an Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen gebunden ist, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen festlegen,

2. der Arbeitgeber den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen oder den auf der Grundlage kirchlichen Rechts festgelegten Arbeitsbedingungen beschäftigt und

3. die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.

Von dem Erfordernis einer qualifizierten Beschäftigung nach Satz 1 ist ebenfalls abzusehen, wenn zur Ausübung dieser Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich wäre und

1. der Arbeitgeber eine nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtung ist und

2. die Einstufung und das Entgelt einer Beschäftigung entsprechen, deren Anforderungen auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.

Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei erstmaliger Erteilung für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens jedoch für ein Jahr erteilt und bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert. Nach zeitlichem Ablauf des Höchstzeitraumes der Aufenthaltserlaubnis darf keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d und 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1, 2 oder Satz 3 Nummer 2 sowie zu einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.'

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort 'zehn' durch die Angabe '20' ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.'

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Einem Ausländer soll zum Zweck der Feststellung seiner maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erforderlich sind (Qualifikationsanalyse) und die ihn zu einer qualifizierten Beschäftigung befähigen, eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass

1. die zuständige Stelle entschieden hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein sonstiges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation vorliegen und die Durchführung einer Qualifikationsanalyse zugesagt wurde,

2. der Ausländer über deutsche Sprachkenntnisse, die der abzulegenden Qualifikationsanalyse entsprechen, in der Regel jedoch mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, verfügt.

Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend. Stellt die zuständige Stelle nach Durchführung des Verfahrens fest, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Aufenthalt nach Absatz 1 oder Absatz 3 fortgesetzt werden, sofern die dort jeweils festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anrechnung der Dauer des Aufenthalts nach Satz 1 auf die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Höchstaufenthaltsdauer erfolgt nicht.'

9. § 16f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder' gestrichen.

bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.'

9a. Nach § 16f wird folgender § 16g eingefügt:

'§ 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in Deutschland

1. als Asylbewerber eine

a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder

b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt,

und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder

2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.

In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn

1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt,

2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,

3. die Identität nicht geklärt ist

a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder

b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder

c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;

die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat,

4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht oder

5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,

b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,

c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,

d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder

e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Abl. L 180 vom 29.6.2019, S. 31) eingeleitet wurde.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde, oder die Eintragung erfolgt ist, oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.

(4) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben.

(5) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 einmalig um sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 oder 2 darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und für ihn zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung getroffen hat.

(7) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 5 wird widerrufen, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.

(8) Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung ist für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(9) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 8 wird widerrufen, wenn das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt.

(10) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt. § 5 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung. Von § 3 kann in den Fällen des Absatzes 6 abgesehen werden.'

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe '25.' durch die Angabe '35.' ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort 'gute' durch das Wort 'ausreichende' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'sechs' durch das Wort 'neun' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.'

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

'Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung der Fach- und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort 'und' am Ende gestrichen.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

'4a. der Ausländer und der Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll, und'.

cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe 'Absatz 1' gestrichen.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, insbesondere, wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.'

12. § 18c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort 'vier' durch das Wort 'drei' ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe '48' durch die Angabe '36' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '33' durch die Angabe '27' ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

13. § 19d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort 'Ausbildungsberuf' ein Komma und die Wörter 'eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit' eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

'(4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.'

14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort 'oder' gestrichen.

b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

'5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis für zwölf Monate erteilt,'.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort 'kann' durch das Wort 'soll' ersetzt.

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

'(2b) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt zur Gründung eines Unternehmens erteilt werden, wenn

1. er eine Fachkraft ist und

2. ihm zur Vorbereitung der Gründung eines Unternehmens ein den Lebensunterhalt sicherndes Stipendium einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des gewährten Stipendiums erteilt, höchstens jedoch für 18 Monate.'

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter 'wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und' durch die Wörter 'wenn der Ausländer seit drei Jahren selbständig ist und die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit insbesondere auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt sowie' ersetzt.

15a. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) Bei dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen.'

15b. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.'

16. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem Wort 'eine' das Wort 'qualifizierte' eingefügt und werden die Wörter 'als Fachkraft' und ', zu der ihre Qualifikation sie befähigt,' gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufe oder Beschäftigungen festgestellt hat, dass die Besetzung offener Stellen für einen befristeten Zeitraum mit den durch Tarifvertrag oder durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Arbeitsbedingungen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (Globalzustimmung) und der Arbeitgeber ihre Einhaltung zugesichert hat. Die nach § 71 zuständige Stelle kann im Einzelfall von der Globalzustimmung abweichen. In diesem Fall gilt § 72 Absatz 7 entsprechend.'

c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter 'die in den' durch die Wörter 'die in § 16d Absatz 3, den' ersetzt.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort 'Zustimmung' die Wörter 'oder Arbeitserlaubnis' eingefügt und werden die Wörter 'Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen' durch die Wörter 'Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis,' ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'Absatz 3 gilt' durch die Wörter 'Die Absätze 3 und 4 gelten' und die Wörter 'zum Zweck der Saisonbeschäftigung' durch die Wörter 'der Bundesagentur für Arbeit' ersetzt.

bb) In Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern 'zum Zweck der Saisonbeschäftigung' die Wörter 'und zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung' eingefügt.

17. In § 41 werden die Wörter 'zum Zweck der Saisonbeschäftigung' durch die Wörter 'der Bundesagentur für Arbeit' ersetzt.

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe 'und 2' gestrichen.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Nummer 5 wird Nummer 4.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Die Bundesregierung kann durch die Beschäftigungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten unter gesonderten Voraussetzungen zustimmen kann.'

19. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

'§ 45b Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen

(1) Zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen wird ab dem 1. Januar 2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet. Es richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als auch an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten möchten. In ausgewählten Drittstaaten können, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026, Beratung, Sprachförderung und die Vermittlung von Kenntnissen über das Leben in Deutschland sowie eine transnationale Begleitung (Vorintegrationsmaßnahmen) angeboten werden. Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Zur Bereitstellung zielgruppenspezifischer Informationen zum Fachkräftebedarf und Einwanderungsprozess werden das Portal der Bundesregierung 'Make it in Germany' zur Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten fortgeführt sowie Kommunikationsmaßnahmen und Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung im Rahmen von 'Make it in Germany' im Aus- und Inland verstärkt. Die Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote richten sich an Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und die im Bundesgebiet arbeiten möchten.

(2) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Beratung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann die Umsetzung der Beratung Dritten übertragen. Zuständige Behörde für die Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist das Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Aufgabe der Durchführung von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 kann auf Dritte übertragen werden. Zuständige Behörde für die Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts. Es kann die Umsetzung dieser Aufgaben an Dritte übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Finanzierung der arbeits- und sozialrechtlichen Beratung, insbesondere das Nähere zur Leistungsgewährung, die Bewilligungsperiode, das Antragsverfahren, die Bedingungen und das Verfahren für die Weiterleitung der Leistung durch Träger an Dritte, die Übertragung der Umsetzung auf einen Dritten, das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung und die Evaluierung zu regeln. In Bezug auf Vorintegrationsmaßnahmen und die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 findet Satz 1 keine Anwendung.'

19a. § 60c wird aufgehoben.

19b. In § 72 Absatz 7 wird vor der Angabe '18a' die Angabe '16g,' eingefügt.

20. § 75 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. Zentrale Erstansprechstelle für die Bearbeitung von allgemeinen und individuellen Anfragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit einschließlich der Koordinierung der Auskünfte zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen; dies umfasst die zentrale Beantwortung und Erfassung von individuellen Anfragen zu laufenden Anträgen, die Erfassung und Auswertung von Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess sowie die Bereitstellung von Auskünften, Informationen und strukturierten Berichten an andere Ressorts, um gemeinsam Vorschläge zur Verfahrensoptimierung entwickeln zu können;'.

21. Nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

'2a. soweit erforderlich, das Verfahren zur Bestätigung, dass der Ausländer über

a) eine ausländische Berufsqualifikation verfügt, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder

b) einen Hochschulabschluss verfügt, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist,

bei einer fachkundigen inländischen Stelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten; soll der Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die Berufsausübungserlaubnis einzuholen,'.

21a. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Nummer 4 werden die Wörter '60c Absatz 5 Satz 1' durch die Angabe '16g Absatz 4' ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter 'Absatz 3 Satz 2' durch die Wörter 'Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3' ersetzt.

22. Nach § 98a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 4 mitgeteilt hat und das diese für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis zu Grunde gelegt hat.'

23. § 104 Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

'(15) Wurde eine Ausbildungsduldung nach § 60c Absatz 1 in der bis zum 29. Februar 2024 geltenden Fassung erteilt, gilt diese als Aufenthaltserlaubnis nach § 16g fort.'



Artikel 3 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

'§ 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet'.

b) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:

'§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung

§ 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung'.

2. § 20 wird wie folgt gefasst:

'§ 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

(1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit

1. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,

2. wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,

3. ist einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

4. ist einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

5. wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt,

sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 von Ausländern ausgeübt werden darf.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.'

3. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt:

'§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung

(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

(2) Die Chancenkarte berechtigt dazu,

1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und

2. eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils

a) qualifiziert sein muss,

b) auf eine Ausbildung abzielen muss oder

c) geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden.

(3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn

1. er eine Fachkraft ist oder

2. er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.

(4) Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist. Die Chancenkarte nach Absatz 3 Nummer 2 kann nur erteilt werden, wenn er

1. entweder

a) eine ausländische Berufsqualifikation hat,

aa) die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und

bb) deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder

b) einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich anerkannt ist, oder

c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und

2. der Ausländer

a) mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder

b) englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.

Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.

(5) Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte). Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. Für eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. Eine über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.

(7) Zur Steuerung der Erwerbsmigration wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahl der Chancenkarten, die Ausländern erteilt werden, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, jährlich oder für einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Bei einer Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen und die Kapazitäten der beteiligten Behörden zugrunde gelegt werden.

§ 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung

(1) Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils,

1. wenn er eine ausländische Berufsqualifikation hat, für die eine nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind

a) für die Feststellung, dass die erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit einer inländischen Berufsqualifikation ist, oder

b) für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf, der im Inland reglementiert ist,

2. wenn er gute deutsche Sprachkenntnisse nachweist,

3. wenn er ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 nachweist,

4. wenn er hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 oder Nummer 3 nachweist,

5. wenn er englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist,

6. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat und keine Punkte nach Nummer 5 erhält,



7. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat und keine Punkte nach Nummer 6 erhält,

8. wenn die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört,

9. wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte nicht älter als 35 Jahre ist,

10. wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre ist,

11. wenn er sich in den vergangenen fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat; unschädlich sind Unterbrechungen, die dazu geführt haben, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der räumliche Schwerpunkt des Aufenthalts weiterhin im Bundesgebiet befunden hatte, und

12. wenn sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die Voraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte erfüllt, bei derselben zuständigen Stelle ebenfalls eine Chancenkarte beantragt oder beantragt hat, gemeinsam mit dem Ausländer nach Deutschland einreist oder einzureisen beabsichtigt und der Ausländer bei der Antragstellung einen Bezug zum bestimmten Antrag des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners herstellt.

Erhält der Ausländer nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen.

(2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale werden Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz vergeben. Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des § 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz zu ändern hinsichtlich der für einzelne Merkmale nach Absatz 1 jeweils zu vergebenden Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen.'

3a. In § 39 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

vorherige Änderung

'(3a) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 20a Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.'



'(3a) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten inländischen Beschäftigung nach § 20a Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.'

4. In § 71 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe '19c und 20' durch die Angabe '19c, 20 und 20a' ersetzt.

5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

'Anlage (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b)

Tabelle


Merkmal nach § 20b
Absatz 1 Nummer | Punkte bei
Erfüllung des Merkmals

1 | 4

2 | 3

3 | 2

4 | 1

5 | 1

6 | 3

7 | 2

8 | 1

9 | 2

10 | 1

11 | 1

12 | 1

Die Mindestpunktzahl beträgt sechs Punkte.'