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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens (ÖLGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. August 2023 ÖLG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 11, § 12, § 13
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden in der Langbezeichnung die Wörter „sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen" angefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Artikel 40 Absatz 8" die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Unterabsatz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,
- 2.
- die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,
- 3.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848".
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert."
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Artikel 40 Absatz 1" die Angabe „Unterabsatz 1" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848" die Wörter „und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „Artikels 40 Absatz 1" die Angabe „Unterabsatz 1" eingefügt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist."
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:- 1.
- die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen und nach dem Muster in Anhang VI zu der Verordnung (EU) 2018/848 abzubilden sind,
- 2.
- die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung geforderten Angaben und Abbildungen."
- 7.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zutaten" die Wörter „und Erzeugnissen" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „werden" ein Komma und die Wörter „sowie die Voraussetzungen für die Auszeichnung" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der Verhängung von Maßnahmen."
- 8.
- Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind." - 9.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.
- 10.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
- c)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ebenso" durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt.
- d)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1a wird Nummer 2.
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".
- dd)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 5 Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- ff)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird jeweils das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt und wird nach den Wörtern „Artikels 30 Absatz 5" die Angabe „Unterabsatz 1" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ÖLGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Eingangsformel Bio-AHVV
... § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219 ) geändert worden ist, sowie - des § 2 Absatz 1 des ...
Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Eingangsformel Bio-AHVV-EV 1)
... § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219 ) geändert worden ist, sowie - des § 2 Absatz 1 des ...
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