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Änderung § 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) § 1 Geltungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 Anwendungsbereich |
(Textabschnitt unverändert) (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der | |
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, | 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, |
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, | |
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, | 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, |
3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, | |
6. Auslandsdienstbezüge. | 6. Auslandsbesoldung. |
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, | |
2. jährliche Sonderzahlungen, 3. vermögenswirksame Leistungen. (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. | 2. vermögenswirksame Leistungen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. |
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