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Änderung § 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
 
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§ 1 Geltungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich


(Textabschnitt unverändert)

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

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1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,



1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

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2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,



2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

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6. Auslandsdienstbezüge.



6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,

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2. jährliche Sonderzahlungen,

3.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.

(5)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.



2. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.