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Änderung § 85 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008

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§ 86 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 85 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
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§ 86 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern


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Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.