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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008
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Anlage V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | Anlage V n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Text alte Fassung) Anlage V | (Text neue Fassung)Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) |
Gültig ab 1. August 2004 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 100,24 | 190,29 übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 195,33 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 230,58 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. | Gültig ab 1. März 2024 Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) 171,28 | 317,66 Der Familienzuschlag erhöht sich - für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro, - für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro, 2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. |
(Textabschnitt unverändert) Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. | |
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 93,18 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,92 Euro | Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 - Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro - Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro |
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