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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage V


(Text neue Fassung)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. August 2004


Familienzuschlag
(Monatsbeträge
in Euro)

| Stufe
1
(§ 40 Abs. 1) | Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8
| 100,24 | 190,29

übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 195,33



Bei mehr als einem Kind
erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 230,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2
erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,

in
der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in
der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.



Gültig ab 1. März 2024

Familienzuschlag

(Monatsbetrag
in Euro)


Stufe
1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

171,28
| 317,66


Der Familienzuschlag
erhöht sich

-
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,

-
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.
für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,

2.
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in der Besoldungsgruppe
A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,

- in
der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,

- in
der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

(Textabschnitt unverändert)

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

vorherige Änderung

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 93,18 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 98,92 Euro



Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro