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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BBVAnpÄndG 2023/2024 am 1. April 2021 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5, 3. der Amtszulagen um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. (3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozent | (Text neue Fassung) (2) Ab dem 1. März 2024 gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. des Grundgehalts um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent, 2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 11,3 Prozent, 3. der Amtszulagen um 11,3 Prozent sowie 4. der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der nach Nummer 1 ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Monatsbeträge des Grundgehalts. (3) Ab dem 1. März 2024 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 200 Euro und sodann um 5,3 Prozent und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen a) nach § 53 Absatz 2 Satz 1 um 160 Euro und sodann um 4,24 Prozent und b) nach § 53 Absatz 2 Satz 3 um 9,04 Prozent |
die Monatsbeträge der Anlage VI. | |
(4) 1 Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2 Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 600 Euro, 2. für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 400 Euro, 3. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 300 Euro, 4. für Anwärter 200 Euro. 3 Die Zahlung wird nur gewährt, wenn 1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und 2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. 4 § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. 5 Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. 6 Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. 7 Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt. | (4) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten für den Kalendermonat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro gewährt, wenn 1. das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat. (5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Beamten, Richtern und Soldaten ferner für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn 1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und 2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht. (6) Anwärtern werden die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 jeweils zur Hälfte gewährt. (7) 1 Für die Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. 2 Maßgebend sind jeweils 1. für die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023, 2. für die Sonderzahlungen für die Kalendermonate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats. (8) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes stehen den Sonderzahlungen nach den Absätzen 4 und 5 gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt. |
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