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Änderung § 37 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009
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§ 37 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 37 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 37 Besoldungsordnungen R | (Text neue Fassung)§ 37 Bundesbesoldungsordnung R |
(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden: 1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters, 2. die Ämter der badischen Amtsnotare. Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muss dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen. | 1 Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen. |
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