Tools:
Update via:
Änderung § 49 Bundesbesoldungsgesetz vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BesStMG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 49 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 49 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst | (Text neue Fassung)§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden. | (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden. (3) 1 Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden 1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden, 2. nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, 3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen. 2 Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden. (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/al0-16853.htm