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Änderung Anlage III Bundesbesoldungsgesetz vom 25.07.2024
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Anlage III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | Anlage III n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R | |
Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen | |
(Text alte Fassung) Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. | (Text neue Fassung) Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe 'weiblich' noch 'männlich' eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz '(divers)' oder '(ohne Geschlechtsangabe)' hinzugefügt werden. |
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Besoldungsgruppe R 2 Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts1 Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof 1 Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 5 Vizepräsident des Bundespatentgerichts Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft - - als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1 --- 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1 Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1 Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1 Vizepräsident des Bundessozialgerichts1 Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 9 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts |
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