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Änderung § 53a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 53a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.



 
(heute geltende Fassung)