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Änderung § 1 Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) § 1 Geltungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 Anwendungsbereich |
(Textabschnitt unverändert) (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, | |
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, | 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, |
3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. vermögenswirksame Leistungen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. |
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