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Änderung § 74 Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BesStMG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BBesGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 74 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 74 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder | (Text neue Fassung)§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz |
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro. | Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt. |
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