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Änderung § 74 Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 74 Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BesStMG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 74 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 74 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder


(Text neue Fassung)

§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz


vorherige Änderung

Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.



Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.

(heute geltende Fassung)