§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Text alte Fassung) § 20 Besoldungsordnungen A und B | (Text neue Fassung)§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B |
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. | 1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. 2 Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen. |