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Änderung § 20 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2013

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Besoldungsordnungen A und B


(Text neue Fassung)

§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B


vorherige Änderung

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung
A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.



1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. 2 Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

(heute geltende Fassung) 

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